Wenige Monate nach der (ersten) Verlängerung der Verjährungsfristen für Straftaten der Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall im Sinne des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 – 6 AO durch das „Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ hat der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2020 mit einem Satz („In § 376 Absatz 1 wird das Wort „zehn“ durch die Angabe „15“ ersetzt“) die Verjährungsfristen noch einmal verlängert.

Aufklärung komplexer Sachverhalte kostet Zeit

War die Verlängerung der Verjährungsfristen durch das „Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ noch mit dem Erfordernis begründet worden, den Strafverfolgungsbehörden hinreichend Zeit zur Aufklärung komplexer und grenzüberschreitenden Steuergestaltungen zu verschaffen, verweist der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 2020 nunmehr darauf, dass Verfahren wegen Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall „mitunter hochkomplex sind und oftmals internationale Bezüge haben“. Unweigerlich fühlt man sich an den Wecker und den Song „I got you Babe“ aus der Komödie „Und täglich grüßt das Murmeltier“ erinnert. Komplex und international – war da nicht was?

Verjährungsfrist jetzt bis zu 42 ½ Jahre

Bis zum Inkrafttreten des „Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ verjährte die Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall nach 20 Jahren; seit dem 01.07.2020 betrug diese Frist bereits bis zu 30 Jahre (vgl. „Zur Verjährung und Einziehung bei Steuerstraftaten“). Nunmehr beträgt die Verjährungsfrist das 2 1/2 fache von 15 Jahren – und damit (zunächst) 37 ½ Jahre.

Hat die Staatsanwaltschaft allerdings Anklage wegen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung zum Landgericht erhoben und das Landgericht das Hauptverfahren eröffnet, beträgt diese Frist gemäß § 78b Abs. 4 StGB in Verbindung mit § 376 Abs. 1 2. HS AO nunmehr 42 ½ Jahre.